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AbR 1998/99 Nr. 27

Obwalden · 1998-04-28 · Deutsch OW
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AbR 1998/99 Nr. 27, S. 117: Art. 82 SchKG Ein Fax-Schreiben kann als Schuldanerkennung gelten, wenn seine Originalkonformität anerkannt wird (E. 2). Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Einwendungen des Schuldners im Rechtsöffnungsver

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AbR 1998/99 Nr. 27, S. 117: Art. 82 SchKG Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Einwendungen des Schuldners im Rechtsöffnungsverfahren. Grundlagenirrtum beim aussergerichtlichen Vergleich (E. 3). Entscheid der Obergerichtskommission vom 28. April 1998 Aus den Erwägungen:

1. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).

2. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Rekursgegnerin hat nicht den Kaufvertrag als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG geltend gemacht. Vielmehr beruft sie sich auf das Schreiben der Rekurrentin vom 10. Mai 1996, welches als Telefax bei den Akten liegt. Eine unbeglaubigte Kopie einer Urkunde genügt als Rechtsöffnungstitel, wenn der Schuldner sie als richtig anerkennt (Jäger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997, N. 4 zu Art. 82 SchKG). Im vorliegenden Fall berief sich die Rekurrentin nicht darauf, das fragliche Fax-Schreiben sei gefälscht oder verfälscht; vielmehr anerkannte sie, dass das Schreiben von ihr stammt und dass ein Fax-Schreiben den Anforderungen des Art. 82 SchKG genügen könne. Die Rekurrentin behauptet ferner nicht, dass sie am 10. Mai 1996 der R. S.A. nicht einen Vergleichsvorschlag gemacht habe, und dass die Rekursgegnerin diesem Vorschlag am 13. Mai 1996 nicht zugestimmt habe. Da sich die Rekurrentin in ihrem Fax-Schreiben vom 10. Mai 1996 verpflichtete, für einen Anteil von 60 % der Kaufpreisforderung der Rekursgegnerin im Betrag von FF 82'281.50 aufzukommen, liegt somit grundsätzlich eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor (vgl. auch AbR 1990/91, Nr. 28; OGKE vom 28. Januar 1997 i.S. K.v.M. AG). ... 3.a) Im Rechtsöffnungsverfahren wird kein strikter Beweis verlangt; vielmehr hat der Betriebene Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, "sofort glaubhaft" zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Demnach braucht der Betriebene nicht die volle Überzeugung des Gerichts zu begründen, sondern es genügt bereits, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das blosse Vorbringen einer glaubwürdigen Behauptung genügt allerdings nicht; es bedarf daneben objektiver Anhaltspunkte, auch wenn diese nicht so bestimmt zu sein brauchen, wie es für die Annahme eines vollen Beweises erforderlich wäre. Einwendungen erscheinen dann als glaubhaft, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben. In bezug auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Betriebenen steht dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (Bernhard F. Meier, Die Rechtsöffnung aufgrund synallagmatischer Schuldverträge, Zürich 1979, 31 f.; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 26, S. 61 f.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 20, Rz. 12 f.; OGKE vom 22. Dezember 1995 i.S. T. AG). Mit allen Einwendungen, die sich nicht sofort glaubhaft machen lassen, ist der Schuldner auf den Weg der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu verweisen, und es ist, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 82 SchKG zutreffen, dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Jäger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 28 zu Art. 82 SchKG). Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Rekurrentin diesen Anforderungen genügen. ...

c) Die Rekurrentin macht geltend, sie sei bei ihrem Vergleichsvorschlag vom 10. Mai 1996 zumindest im Sinne eines Grundlagenirrtums davon ausgegangen, eine Suspensivbedingung vereinbart zu haben. Eine oder beide Parteien hätten sich über den im Vergleich geregelten Punkt der Vereinbarung einer Suspensivbedingung bzw. der Erreichung einer definitiven Schadensregelung geirrt. Sie sei davon ausgegangen, dass der aus dem Schadenfall resultierende Schaden, der durch die Rekursgegnerin aufgrund des Kaufvertrages zu tragen sei, ungefähr der im Vergleich vorgeschlagenen Kaufpreisreduktion entspreche. aa) Es wird allgemein anerkannt, dass der Betriebene befreit wird, wenn er im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft macht, dass seine Verpflichtung wegen eines Willensmangels beim Vertragsschluss nicht erfüllt werden muss (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 33, S. 73). Auf den aussergerichtlichen Vergleich sind die Regeln über die Willensmängel anwendbar, sofern sie nicht seiner besonderen Natur widersprechen. Als nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte kommen jedoch nur solche Umstände in Betracht, die von beiden Teilen oder doch von einer Partei (der irrenden) mit Wissen der Gegenpartei dem Vergleich als feststehend zugrundegelegt wurden (sog. caput non controversum). Betrifft der Irrtum aber einen zweifelhaften Punkt, der durch den Vergleich geregelt wurde und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sog. caput controversum), so ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen. Denn ein Vergleich wird gerade abgeschlossen, um eine umfassende Prüfung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite zu vermeiden. Daraus ergibt sich, dass die nachträgliche Anfechtung wegen Irrtums über zur Zeit des Abschlusses bestrittene oder ungewisse Punkte bei späterer Aufklärung darüber ausgeschlossen ist, da sonst gerade die Fragen wieder aufgerollt würden, derentwegen die Beteiligten sich verglichen haben (Bruno Schmidlin, Berner Kommentar 1995, N. 356 ff. zu Art. 23/24 OR; Patrick Hünerwadel, Der aussergerichtliche Vergleich, Bern 1989, 95 f.; Peter Gauch, Der aussergerichtliche Vergleich, in: Innominatverträge, Festgabe Walter R. Schluep, Zürich 1988, 22; BGE 54 II 190 f., 48 II 107 f.; OGKE vom 28. Januar 1997 i.S. K.v.M. AG). bb) Die Rekurrentin macht selbst geltend, es sei im Zeitpunkt ihres Vergleichsvorschlages noch nicht klar gewesen, ob die Platten von der Bauherrin nach Absprache mit der Architektin und der L. AG akzeptiert würden und ob allenfalls die Schadenersatzansprüche höher seien als die vereinbarte Reduktion von 40 % des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Vergleichsvorschlag vom 10. Mai 1996 lediglich eine vorläufige Regelung herbeigeführt werden sollte, die noch abgeändert werden könnte, falls der Schaden höher ausfiel. Die Akten enthalten keine Hinweise auf diesbezügliche Absprachen zwischen den Parteien, und sowohl das Schreiben der Rekurrentin vom 10. Mai 1996 als auch jenes der Rekursgegnerin vom 13. Mai 1996 belegen die Darstellung der Rekurrentin nicht. Zumindest der Rekurrentin war im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bewusst, dass die Schadenshöhe noch nicht vollumfänglich feststand. Schloss sie dennoch den Vergleich, so begab sie sich der Möglichkeit der Irrtumsanfechtung. Der von der Rekurrentin behauptete Grundlagenirrtum ist demnach in keiner Weise glaubhaft gemacht. de| fr | it Schlagworte vergleich schuldanerkennung einwendung aussergerichtlicher vergleich wald grundlagenirrtum schuldner rechtsöffnung glaubwürdigkeit gläubiger provisorische rechtsöffnung rechtsöffnungstitel irrtum entkräftung schaden Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.23 Art.24 SchKG: Art.82 Art.83 Leitentscheide BGE 48-II-107 54-II-188 S.190 AbR 1990/91 Nr. 28 1998/99 Nr. 27